Rechtsprechung
OLG Hamburg, 05.08.2005 - 1 U 184/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,31403) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs aus Arzthaftung; Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger materieller und immaterieller Schäden; Ersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht; Umfang der ärztlichen Aufklärungspflichten; Ausschluss ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 16.09.2004 - 323 O 211/02
- OLG Hamburg, 05.08.2005 - 1 U 184/04
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.03.2005 - VI ZR 313/03
Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über unterschiedliche …
Auszug aus OLG Hamburg, 05.08.2005 - 1 U 184/04
Auch wenn der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, dass es wohl eher bezweifelt werden dürfte, inwieweit durch den Verzicht auf den vollen Beinlängenausgleich der Nervschaden grundsätzlich zu vermeiden gewesen wäre (vgl. Seite 18 des schriftlichen Gutachtens vom 22.5.2003, Bl. 66 d.A.), ist damit doch der dem Beklagten obliegende Beweis nicht geführt, dass es auch bei einer derartigen Operationsgestaltung zwingend zu der Nervschädigung gekommen wäre (zur Beweislast für den hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens vgl. BGH vom 15.3.2005 - VI ZR 313/03, BGH-Report 2005, 904, 906 = NJW 2005, 1718, 1719).
- OLG Karlsruhe, 27.06.2012 - 7 U 116/11
Zahnarzthaftung: Anforderungen an den Nachweis der ärztlichen Aufklärung; …
Über ein derartiges erhöhtes Risiko war grundsätzlich aufzuklären (vgl. Senat, OLGR 2002, 407 f., juris Tz. 34; s.a.: OLG Hamburg, OLGR 2006, 199 ff., juris Tz. 31). - OLG Dresden, 21.12.2020 - 4 U 1775/20
Begründet die Verletzung des Nervus lingualis einen Behandlungsfehler bei der …
Über ein derartiges erhöhtes Risiko ist grundsätzlich aufzuklären (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2002, 407 f., juris Tz. 34; OLG Hamburg, OLGR 2006, 199 ff., juris Tz. 31).